Wer ein Messer kauft, stößt früher oder später auf die Bezeichnung „§42a-konform". Doch was steckt dahinter – und warum ist es überhaupt relevant, ob ein Messer dieses Kriterium erfüllt?
Die Antwort liegt im deutschen Waffengesetz. § 42a WaffG regelt, welche Messer du in der Öffentlichkeit bei dir tragen darfst und welche nicht. Wir erklären dir die Gesetzeslage verständlich, zeigen dir konkrete Beispiele und helfen dir dabei, das richtige Messer zu wählen.
§ 42a des Waffengesetzes regelt das sogenannte Führverbot – also das Verbot, bestimmte Gegenstände in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. „Führen" bedeutet dabei: das Messer griffbereit oder zugänglich bei sich zu haben, zum Beispiel in der Hosentasche, am Gürtel oder im Rucksack.
Das Gesetz verbietet das Führen von:
Entscheidend für alltägliche Messerträger ist vor allem der dritte Punkt: das Einhandmesser.
Ein Messer gilt als Einhandmesser – und fällt damit unter das Führverbot – wenn es beide der folgenden Merkmale gleichzeitig erfüllt:
Ein Messer ist §42a-konform, wenn mindestens eine dieser Bedingungen zutrifft:
| Messertyp | Warum konform? |
|---|---|
| Slipjoint-Messer | Klinge rastet nicht ein – kein Lock-Mechanismus |
| Schweizer Taschenmesser | Kein Lock, muss zweihändig geöffnet werden |
| Traditionelle Klappmesser | Meist weder Einhandfunktion noch Lock |
| Messer mit Backlock ohne Daumenpin | Kein einhändiges Öffnen möglich |
| Messertyp | Warum nicht konform? |
|---|---|
| Flipper-Messer mit Liner Lock | Einhändiges Öffnen + Klingenarretierung |
| Taschenmesser mit Daumenpin + Frame Lock | Beide Kriterien erfüllt |
| Automatikmesser / Springmesser | Gesondert verboten (§ 2 WaffG, Anlage 2) |
| Butterfly-Messer (Balisong) | Gesondert verboten |
§ 42a Absatz 2 nennt ausdrücklich Ausnahmen. Das Führverbot gilt nicht:
Das heißt: Wer ein Einhandmesser kauft und es unzugänglich verstaut transportiert, macht sich nicht strafbar. Das Verbot gilt nur für das „Führen" – also das griffbereite Mitführen in der Öffentlichkeit.
Wenn du ein Messer kaufst, das du in der Öffentlichkeit bei dir tragen möchtest, achte auf folgendes:
Ja – solange es sich nicht um ein Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG handelt. Ein klassisches Klappmesser ohne Daumenpin und ohne Klingenarretierung (Slipjoint) ist legal in der Öffentlichkeit zu führen. Modelle mit Flipper und Liner Lock hingegen nicht.
Ein Slipjoint hat keine Klingenarretierung – die Klinge hält durch eine Feder in Position, kann aber mit Kraft zurückgeklappt werden. Ein Liner Lock (oder Frame Lock) rastet die Klinge in der offenen Position fest ein. Nur das Slipjoint ist 42a-konform, wenn zusätzlich keine Einhandöffnung vorhanden ist.
Das Führverbot gilt für das griffbereite Mitführen. Ein Messer im verschlossenen Koffer im Kofferraum ist legal transportiert – nicht „geführt". Liegt das Messer hingegen griffbereit auf dem Beifahrersitz oder in der Mittelkonsole, gilt es als geführt.
Ja. Das Gesetz verbietet das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Bei 11 cm liegt man unter dieser Grenze. Allerdings können feststehende Messer unter anderen Gesichtspunkten trotzdem relevant sein – im Zweifelsfall Rechtsrat einholen.
Das Gesetz erlaubt das Führen von Einhandmessern, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu zählen beispielsweise die berufliche Nutzung (z. B. Handwerker, Jäger), die Brauchtumspflege oder sportliche Zwecke. Das Interesse muss jedoch nachvollziehbar und im Zweifelsfall belegbar sein.
Alle Messer, die bei uns als „§42a-konform" gekennzeichnet sind, erfüllen nach unserem besten Wissen und Gewissen die Anforderungen des Waffengesetzes. Bitte beachte, dass dies kein abschließendes Rechtsgutachten ist. Im Einzelfall kann es Abweichungen geben.